arbeitsgemeinschaft dermatologische histologie e.v.

Satzung
der
Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Histologie (ADH)
(German Society of Dermatopathology)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Histologie (ADH)
Deutsche Gesellschaft für Dermatopathologie -
German Society of Dermatopathology

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Präambel

Die nachfolgende Satzung adressiert alle (m/w/d). Für eine gendersensible Sprache wird im Text eine neutrale Formulierung oder Beidnennung verwendet.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Dermatopathologie, die Diagnostik von Haut- und Geschlechtskrankheiten und Tumoren der Haut, Unterhaut, die Anhangsgebilde und Lymphknoten sowie hautnahen Schleimhäute mit histologischen, immunhistologischen, molekularpathologischen und anderen Untersuchungstechniken.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Förderung der Ausbildung im Rahmen der Weiterbildung zum Hautarzt/zur Hautärztin und der Zusatzweiterbilung Dermatopathologie, Fortbildung, Qualitätssicherung und wissenschaftlichen Entwicklung auf dem Gebiet der Dermatopathologie.
  • die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Kliniken und niedergelassenen KollegInnen auf dermatopathologischem Gebiet.
  • die Vertretung der Dermatopathologie in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie DDG in nationalen und internationalen Gremien.
  • die Stärkung der Zusammenarbeit mit den klinisch tätigen DermatologInnen, die Organisation von dermatopathologischen und klinisch-pathologischen Konferenzen und Kursen durch die ADH und ihre Mitglieder zur Vermittlung von Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Indikationsstellung und Durchführung von Hautbiopsien, Möglichkeiten der Gewebeaufarbeitung, der morphologischen und molekularen Befunderhebung, der histologischen und der klinisch-pathologischen Befundinterpretation.

§ 4 Verwendung der Mittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Dermatologische Gesellschaft e.V. (Vereinigung deutschsprachiger Dermatologen) (DDG) (AG Charlottenburg, VR 2611 B) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar die Förderung der medizinischen Wissenschaft zu verwenden hat.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können nur ÄrztInnen werden, die auf dem Gebiet der Dermatopathologie tätig sind.

(2) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.

(3) Ordentliche Mitglieder können nur DermatologInnen werden, auch wenn sie sich noch in der Weiterbildung zur Dermatologie befinden. Alle anderen ÄrztInnen, die die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen, können nur außerordentliche Mitglieder werden.

(4) Wer zum Zeitpunkt der Einführung der Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern bereits stimm- und wahlberechtigtes Mitglied war, behält die Stellung als ordentliches Mitglied, auch wenn er nunmehr nur als außerordentliches Mitglied aufgenommen werden könnte.

(5) Ehrenmitglieder können von Mitgliedern vorgeschlagen und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen und abberufen werden.

§ 6 Verfahren zur Aufnahme als Mitglied

(1) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Für die Aufnahme bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Vorstand zu richten ist. Er muss neben dem Antragstellenden von zwei ordentlichen Mitgliedern als Bürgen unterschrieben sein und angeben, ob eine Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied beantragt wird.

(3) Der Vorstand kann aufgrund des Aufnahmeantrages über eine vorläufige Aufnahme als KandidatIn entscheiden. KandidatInnen haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern, einschließlich der Verpflichtung zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen. Eine Aufnahme als KandidatIn ist befristet bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag.

(4) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Aufnahemanträge, die mindestens 6 Wochen vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorstand des Vereins eingehen, soll die nächste Mitgliederversammlung entscheiden, sonst die darauffolgende Mitgliederversammlung. Das Recht der Mitgliederversammlung, auch über Aufnahmeanträge zu entscheiden, die in kürzerer Frist eingereicht werden, bleibt unbenommen.

(5) Die Mitglieder verpflichten sich zur Angabe einer eMail-Kontaktadresse.

§ 7 Austritt von Mitgliedern

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein durch schriftliche Erklärung an den Vorstand berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von acht Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

(4) Die Mitgliedschaft endet überdies durch Tod oder Ausschluss.

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Zielen und Interessen des Vereins, insbesondere der Anerkennung oder Förderung der Dermatopathologie oder ihrer Teilbereiche entgegenwirkt.

(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der üer den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.

§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der letzten Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letze dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

(3) In der letzten Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4) Die Mahnungen sind auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der sofort wirksam wird. Das ehemalige Mitglied soll eine Mitteilung darüber erhalten.

(6) Das gestrichene Mitglied kann schriftlich eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Entscheidung des Vorstands über die Streichung beantragen. § 6 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen, für das Eintrittsjahr anteilig, wobei er für den Eintrittsmonat voll zu entrichten ist.

(4) Des Weiteren kann die Mitgliederversammlung bei Bedarf einmalige Sonderbeiträge beschließen.

(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 11 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung

(2) Des Weiteren kann der Vorstand durch Beschluss temporäre Sonderbeauftragte oder Beiräte berufen, denen er bestimmte einzelne Aufgaben übertragen kann.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus

  • Vorsitzende/r,
  • Stellvertretende/r Vorsitzende/r,
  • GeneralsekretärIn,
  • SchatzmeisterIn.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich, in der Regel in der oben angeführten Reihenfolge.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 17 der Satzung) auf die Dauer von zwei Jahren bestellt, bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden einzeln in ihren Funktionen gewählt. Sind nur so viel KandidatInnen wie zu besetzende Vorstandsfunktionen vorhanden, kann die Wahl auch als Blockwahl erfolgen, wenn kein anwesendes wahlberechtigtes Mitglied vor der Stimmabgabe widerspricht.

(4) Nur ordentliche Mitglieder des Vereins können Vorstand werden. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet überdies mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Der Vorstand benennt einen oder mehrere Rechnungsprüfende aus den Reihen der Mitglieder. Rechnungsprüfende prüfen am Ende des Geschäftsjahrs Bücher und Belege, den Zahlungsverkehr und das Vermögen. Die Prüfung ist berichtsmäßig abzufassen, in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Liegen keine Beanstandungen vor, stellen die Rechnungsprüfenden den Antrag auf Entlastung des Vorstands.

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

(1) Der Vorstand ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte mit einem Einzel-Wert von mehr als 5000 Euro abzuschließen. Diese bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(2) Mit Bezug auf § 14(6) nicht beschränkt ist die Vertretungsvollmacht des Vorstands, um im Namen und im Auftrag der ADH die für die Planung und Durchführung von Jahrestagungen und Fortbildungsveranstaltungen nötigen Rechtsgeschäftezu tätigen.

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie besteht aus denen im § 5 genannten Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

  • in der Regel einmal jährlich während der Jahrestagung des Vereins und
  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingegangen sein.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfenden

(2) Diskussion der Berichte und Aussprache

(3) Entlastung des Vorstandes

(4) Entscheidung über Ausschluss aus der Gesellschaft

(5) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Gesellschaft

(6) Beschlussfassung über den Ort der Jahrestagung und Legitimierung des Vorstandes, die zur Planung, Organisation und Durchführung der Jahrestagung notwendigen Rechtsgeschäfte zu tätigen.

(7) Beratung und Beschlussfassung von eingebrachten Anträgen

(8) Beschlussfassung über die Erhebung und Höhe eines Mitgliedbeitrages

 

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

(2) Versammlungsleitende können aus besonderen Anlässen Gästen Zutritt zur Mitgliederversammlung gewähren, wenn der Vorstand hierzu vorher einen Beschluss gefasst hat.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied nur eine Stimme. Eine Vertretung durch Dritte entfällt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag aus dem Kreis der Mitglieder kann im Einzelfall eine andere Art der Beschlussfassung beschlossen werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, die Satzung bestimmt anderes.

(5) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.

(6) Finden Vorstandswahlen statt, so beruft der Vorstand oder die Versammlungsleitung einen Wahlleitenden und zwei Mitglieder als Wahlausschuss, die unter Aufsicht des Wahlleitenden die Stimmen auszählen.

(7) Wurden mehrere KandidatInnen für die Wahl vorgeschlagen, so stellt sich jede/r der vorgeschlagenen KandidatInnen einzeln zu Wahl. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein/e BewerberInnen diese Mehrheit, so findet unmittelbar im Anschluss eine Stichwahl statt.

§ 15 Form der Berufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens in Textform unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

(2) Die Einladung erfolgt in Textform. Sie kann auch in elektronischer Form (per E-Mail) erfolgen. Der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung und Texte von beabsichtigen Satzungsänderungen beizufügen.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 16 Beschlussfährigkeit

Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 17 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann schriftliche oder geheime Abstimmung beschließen.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) oder eine andere Änderung der Satzung enthält, oder über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheiten nicht mitgezählt.

§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist vom Protokollführenden und von der Versammlungsleitung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleitende die ganze Niederschrift.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

(4) Die Niederschrift soll enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name der Versammlungsleitenden und des Protokollführenden
  • Zahl der erschienenen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge (Satzungs- und Zweckänderungsanträge sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen), die Art der Abstimmung, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen),
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 19 Keine Umwandlung

Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 17 Abs. 3 der Satzung) aufgelöst werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die zuletzt im Amt befindlichen Vorstände die Liquidatoren. Die Regelungen zur Vertretungsmacht und Vertretungsbeschränkung des Vorstandes geltend entsprechend.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

§ 21 Tagungen

(1) Die Arbeitsgemeinschaft für Dermatologische Histologie tagt in der Regel einmal jährlich. Planung, Durchführung und finanzielle Verantwortung liegen bei der Arbeitsgemeinschaft für Dermatologische Histologie. Der Vorstand kann die Ausführung der Tagung an einen Veranstaltenden delegieren und hierfür gegebenenfalls notwendige Verträge abschließen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Tagung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und einem am Austragungsort tätigen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Dermatologische Histologie.

(2) Im Rahmen von wissenschaftlichen Tagungen fördert der Verein Kurse, Schnittseminare und Fortbildungen mit dermatopathologischem Schwerpunkt.

§ 22 Ehrungen

Anlässlich der Jahrestagung ehrt der Verein jeweils eine verdiente Persönlichkeit der Dermatohistologie mit der Walter-F.-Lever-Medaille und/oder verleiht den G.-K.-Steigleder-Preis für eine oder mehrere herausragenden wissenschaftlichen Publikationen/en. Über die Dotierung von Preisen entscheidet der Vorstand.

§ 23 Publikationsorgane

(1) Gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichungen des Vereins erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.

(2) Publikationsorgan des Vereins ist das Journal der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (JDDG).

§ 24 Technische Satzungsänderung

Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus der Gesellschaft, oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt, oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderungen handelt. Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

§ 25 Wirksamkeit der Satzung

Die neugefasste Satzung tritt anstelle der bisherigen Satzung vom 24.09.2021

 

Halle, den 19.11.2022

Der Vorstand